§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung aus Vertrags- oder Rechtsgründen unwirksam sein, im Einzelfall nicht anwendbar sein oder sollte dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in diesen Fällen anstelle der unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmungen diejenige gesetzlich zulässige Regelung tritt, welche den unwirksamen bzw. unvollständigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes dieser Vereinbarung und der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, den Vertragstext entsprechend zu ersetzen bzw. zu ergänzen.

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